Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 176 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 166
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Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2012 – IV ZR 201/10Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Formularklauseln zur Abschlusskostenverrechnung, zur Rückkaufswertberechnung und zur Behandlung geringfügiger AuszahlungsbeträgeZitiert von 111
- LG Stuttgart, 05.10.2010 – 20 O 87/10
- BGH, 14.11.2012 – IV ZR 198/10Lebens- und Rentenversicherung: Unwirksamkeit formularmäßig verwendeter Klauseln zur Verrechnung der Abschlusskosten sowie zum Rückkaufswert und StornoabzugZitiert von 6
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 1317/96Lebensversicherung: Verfassungsrechtliche Schutzpflichten bei der Berechnung des Rückkaufswerts im Wege der Zillmerung; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 17.10.2012 – IV ZR 202/10Inhaltskontrolle der Versicherungsbedingungen einer Kapitallebensversicherung und einer aufgeschobenen bzw. fondsgebundenen Rentenversicherung: Intransparenz bzw. unangemessene Benachteiligung bei der Berechnung des Rückkaufswerts, der Verrechnung der Abschlusskosten und der Behandlung geringfügiger AuszahlungsbeträgeZitiert von 17
- BGH, 09.05.2001 – IV ZR 138/99Kapital-Lebensversicherung: Unwirksamkeit von Bestimmungen über Rückkaufswert und Beitragsfreistellung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – IV ZR 184/24Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch IndexverweiseZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 17.12.2025 – 5 U 11/25
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 5 U 97/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.